Bei einem Kauf eines Neu- oder Gebrauchtwagen können sich die unterschiedlichsten Schwierigkeiten ergeben. Zumeist wird es dabei um Fragen der Gewährleistung bei Sachmängeln oder einer Garantie gehen.
Darüber hinaus sind natürlich auch Fälle der arglistigen Täuschung durch Verschweigen von bekannten Mägeln durch den Verkäufer denkbar. Der "Klassiker" ist hier sicherlich der verschwiegene Unfallschaden.
Mit der sog. Schuldrechtsreform im Jahr 2002 ist die Postion des Käufers deutlich gestärkt worden, egal ob beim Kauf von Privat oder einem Händler. Die (vermeintlich) starke Stellung des Käufers ist aber z.T. von bestimmten Voraussetzungen abhängig.
Ausgangspunkt eines jeden Kaufvertrages ist § 433 BGB. Der Verkäufer hat dem Käufer das Auto frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben. Im Gegenzug dazu ist der Käufer verpflichtet, den
vereinbarten Kaufpreis zu zahlen.
Aber wann liegt ein Sachmangel vor?
Ein Sachmangel liegt immer dann vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Sache von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit abweicht. Eine vereinbarte Beschaffenheit kann ein
vereinbarter Zustand oder auch ein vereinbarter Gebrauchszweck sein. Bei Fehlen einer solchen Vereinbarung richtet sich die vom Verkäufer geschuldete Beschaffenheit nach der sog. gewöhnlichen
Verwendung. Dabei wird darauf abgestellt, was der Käufer bei "Sachen" gleicher Art und Güte erwarten durfte.
Das Auto muss also zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs, d.h. bei der Übergabe (§ 446 BGB) an den Erwerber, mangelfrei gewesen sein.
Wenn sich dann Wochen oder gar Monate nach dem Kauf eine Problematik zeigt, stellt sich immer wieder die schwierige und alles entscheidende Frage: Bestand der Mangel bereits bei der Übergabe der
Sache an den Käufer?
An dieser Stelle ist entscheidend, wer den Kaufvertrag miteinander geschlossen hat und vor allem, was hinsichtlich der Verjährungsfristen vereinbart wurde.
Auch wenn Verkäufer und Käufer beide Verbraucher (Privatkauf) sind, gilt für die Verjährung der Mängelansprüche grundsätzlich erst einmal die normale gesetzliche Verjährungsfrist von 2 Jahren!
Privatverkäufer können die Verjährungsfrist allerdings bis hin zum Haftungsausschluss verkürzen. Sie müssen dieses aber aktiv tun. Dieses geschieht in der Regel durch Formulierungen wie: "Verkauft unter Ausschluss jeder Gewährleistung." Beachten Sie aber, dass ein Gewährleistungsausschluss niemals für arglistig verschwiegene Mängel oder eine garantierte Beschaffenheit gelten kann.
Vorsicht geboten ist auch bei vorformulierten Verträgen, sog. AGB´s, wie sie im Internet in großer Vielzahl zu finden sind. Nach Rechtsprechung des BGH ist ein Haftungsausschluss durch AGB´s nicht möglich, wenn damit auch die Haftung für Körper- und Gesundheitsschäden eingeschränkt wird. Nach dem BGH (v. 15.11.06, Az. VIII ZR 3/06) ist ein uneingeschränkter Haftungs- und Gewährleistungsausschluss in AGB´s insgesamt gem. § 309 Nr.7 a,b BGB unwirksam. Der uneingeschränkte Haftungsausschluss beinhaltet nämlich auch einen Ausschluss der Haftung für Körper- und Gesundheitsschäden und für grobes Verschulden. Ein Umstand den die Vertragsparteien meistens bei der Vereinbarung des Gewährleistungsausschlusses gar nicht im Auge hatten. Vielfach wird es ihnen vor allem um die Begrenzung der Sachmängelhaftung gegangen sein.
Der Haftungsausschluss für Körper- und Gesundheitsschäden und grobes Verschulden ist in AGB´s aber nicht möglich. Dies hat zur Folge, dass die gesamte Klausel nichtig ist, was wiederum bedeutet, dass auch kein wirksamer Ausschluss der Sachmängelhaftung besteht. Die Klausel wird also so behandelt, als wäre sie gar nicht vorhanden. Damit gilt die gesetzliche Verjährungsfrist, die auch für Ansprüche des Käufers wegen Mängeln einer gebrauchten Sache, 2 Jahre beträgt.
Ein Ausweg besteht darin, die Haftung für Körper- und Gesundheitsschäden und grobes Verschulden ausdrücklich vom Haftungsausschluss auszunehmen oder den Haftungsausschluss ganz individuell und außerhalb des Formularvertrages mit dem jeweiligen Käufer auszuhandeln. Allerdings wird an das "Aushandeln" schon eine gewisse Anforderung gestellt. Das bloße Anheften eines weiteren, womöglich öfters verwendeten Vordrucks wird nicht ausreichen.
Fazit: Ein vollständiger Haftungsausschluss muss auch zwischen Verbrauchern individuell ausgehandelt und vereinbart worden sein.
Wenn der Verkäufer Unternehmer ist und der Käufer Verbraucher spricht man vom sog. Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB). An diesen werden von Gesetzes wegen höhere Anforderungen gestellt. Der Gesetzgeber unterstellt dem Unternehmer einen höheren Sachverstand und damit eine bessere Einschätzungsmöglichkeit der zu verkaufenden Sache.
Wer ist Unternehmer im Autohandel?
Zunächst einmal: Die Unternehmereigenschaft ist nicht statisch und muss im Zweifel anhand des Einzelfalls entschieden werden. Der Unternehmerbegriff des § 474 BGB hat nämlich nichts mit dem steuer- oder gewerberechtlichen Unternehmerbegriff zu tun, sondern ist ein eigenständiger.
Wer also nebenberuflich oder als Hobby mit Autos oder Autoteilen handelt, kann trotzdem ein Unternehmer im zivilrechtlichen Sinne sein.
Der BGH hat in einer Entscheidung bereits klargestellt, dass es für das Vorliegen eines Gewerbes und damit der Unternehmerstellung des Verkäufers nicht auf eine Gewinnerzielungsabsicht des Verkäufers ankommt.
Grundsätzlich gilt für den verkaufenden Unternehmer die gesetzliche Verjährungsfrist von 2 Jahren. Für gebrauchte Sachen kann der Unternehmer die Frist vertraglich aber auf 1 Jahr reduzieren. Dieses muss wiederum ausdrücklich geschehen.
Wer versucht die Frist vertraglich noch weiter zu verkürzen, läuft Gefahr, dass er quasi "zur Strafe" auch für gebrauchte Autos die vollen 2 Jahre haftet. Die Vereinbarung würde als Umgehung der unabdingbaren gesetzlichen Regelung angesehen werden, mit der Folge, dass der gesetzliche "Normalfall" gilt, also die 2-jährige Gewährleistungsfrist.
Den Unternehmerverkäufer trifft darüber hinaus aber vor allem die sog. Beweislastumkehr des § 476 BGB, die zentrale Vorschrift des Verbrauchsgüterkaufs.
Diese besagt, dass bei Auftreten eines Mangels innerhalb von 6 Monaten nach der Übergabe von Gesetzes wegen vermutet wird, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorlag. Der Unternehmer muss dann seinerseits beweisen, dass der Mangel nicht bestand. Dieses wird ihm, je nach Art des Mangel, mehr oder weniger gut gelingen können. Eine Ausnahme besteht nur wenn die Beweislastumkehr schon mit der Art des Mangels nicht zu vereinbaren ist. Der geplatze Reifen z.B. wird damit sicherlich nur schwer zu vereinbaren sein.
Im Zweifel wird ein Sachverständigengutachten feststellen müssen, ob der Mangel schon zum Übergabezeitpunkt bestand bzw. angelegt war.